Jagen mit der Taschenlampe /künstlichem Licht - Erlaubt oder verboten?

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Bei einer Waffenkontrolle hat eine Waffenbehörde festgestellt, dass ein Jäger an einer seiner Waffen mit einem Klebeband eine Taschenlampe angebracht hatte. Mit der Begründung, er habe damit eine verbotene Waffe hergestellt, hat die Behörde die Waffenbesitzkarte widerrufen und die Abgabe der Waffen an einen Berechtigten verlangt. Die Klage des Jägers vor Gericht war erfolglos (VG Schwerin, Urteil vom 24.11.2022).


Rechtslage in Baden-Württemberg:

In Baden-Württemberg ist die Jagd auf Schwarzwild und Raubwild mit Lampen wie zB Taschenlampen, Laser oder IR-Strahler nach dem Jagdrecht erlaubt. Verboten ist es jedoch nach dem Waffenrecht, die Lampen mit einer Waffe zu verbinden. Die im Handel erhältlichen Lampen dürfen nur getrennt von der Waffe verwendet werden.


Die Rechtsfolge:

Wer eine Lampe mit einer Jagdwaffe verbindet oder bei der Jagd auf andere Wildarten einsetzt, riskiert den Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte.

 

SHA, 28.08.23/Hu